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Hilfe beim Suizid, das wünschen sich einige Schwerstkranke, die ihr Leid nicht mehr ertragen können. Doch 2015  wurde  nach langen, kontrovers geführten Diskussionen zur Sterbehilfe  ein neues Gesetz verabschiedet , so dass „geschäftsmäßige“ Förderung strafbar wurde.

„Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§217)

 

Link zum Film
Das Erste 23.09.19

Update
am Tag des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
WDR „die story“ 26.2.2020

Ärzte und Pflegende sind seither verunsichert: Was fällt unter „fördern“, „geschäftsmäßig“, „gewähren“, „verschaffen“, „vermitteln“. Könnte schon ein vertrauensvolles Gespräch über einen geplanten Suizid als „fördern“ ausgelegt werden? Und: Wenn ein Arzt größere Mengen Morphium für mehrere Tage verschreibt, die dann zur Selbsttötung verwendet werden – könnte das unter „Gelegenheit gewähren“ fallen?

Die Palliativmediziner Dr. Benedikt Matenaer aus Bocholt und Dr. Dietmar Beck aus Stuttgart haben Verfassungsbeschwerde gegen den § 217 eingelegt, denn sie befürchten, dass Ärzte – aus Angst vor Strafe – ihre schwerstkranken Patienten nicht mehr ausreichend versorgen können.

Es gibt aber auch viele Kollegen, die finden das Gesetz gut und richtig. Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin hat die Verabschiedung des § 217 begrüßt und sich gegen die Hilfe zum Suizid ausgesprochen. Er warnt vor einer möglichen Entwicklung wie in den Niederlanden, in denen seit 2002 die aktive Sterbehilfe, das sogenannte „Töten auf Verlangen“ nach engen Kriterien erlaubt ist.

Auch die Juristin Katharina Jestaedt, Stellvertreterin des Leiters des Kommissariats der Deutschen Bischöfe, setzt sich für die Beibehaltung des § 217 ein. Sie hat Sorge, dass – wenn Suizidbeihilfe angeboten würde – sich Alte und Kranke unter Druck gesetzt fühlen könnten, davon Gebrauch zu machen, auch, um den Angehörigen nicht zur Last zu fallen.

Und die Schwerstkranken? Jürgen Manthey kann seit einem Hirnstamminfarkt nur noch den Kopf und den Finger seiner rechten Hand bewegen. Er hofft, dass ihm sein Arzt Dr. Benedikt Matenaer zur Seite stehen wird, wenn er sein Leben nicht mehr erträgt. Harald Mayer leidet unter Multipler Sklerose, ist komplett auf fremde Hilfe angewiesen. Auch er will einen Notausgang, für den Fall, dass sich sein Zustand noch weiter verschlechtert.

Ein Notausgang schien in Sicht, als im März 2017 das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz entschied, dass der Staat Schwerstkranken in extremer Notlage ein Betäubungsmittel zum Suizid nicht verwehren darf. Harald Mayer beantragte über seinen Rechtsanwalt Robert Roßbruch das Mittel Natrium-Pentobarbital, das einen sicheren und schnellen Tod verspricht.

Doch das wurde ihm verwehrt – wie 127 anderen Antragstellern auch. Denn im Sommer 2018 erteilte das Gesundheitsministerium dem zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn die Weisung, alle Anträge auf das Betäubungsmittel „zu versagen“. Ein Argument von Gesundheitsminister Jens Spahn: Er dürfe keiner Behörde erlauben, das Mittel herauszugeben. Denn das sei die „höchste Form der organisierten Sterbehilfe“.

Klaus Grosch litt unter einer schnell fortschreitenden ALS. Er wusste, was auf ihn zukommt: Die vollkommene Lähmung all seiner Muskeln – bei vollem Bewusstsein. Mit Frau und Tochter besprach er alle Möglichkeiten, wie er sich das Leben nehmen könnte. Als sein Antrag auf Natrium-Pentobarbital „keine Aussicht auf Erfolg“ hatte, sah er nur noch einen Ausweg. Er entschied sich für das Sterbefasten: Nichts essen, nichts trinken. An einem Freitag wurde er auf einer Palliativstation aufgenommen, am darauffolgenden Donnerstag schlief er friedlich ein. Zwei Monate vor seinem Tod hatte er in einem Nachruf geschrieben: „Ich bin nicht verbittert, aber ich klage an, unseren Staat – der mir verweigert hat, in Würde zu sterben.“

Der Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit als letztes legales Angebot für Sterbewillige? Sogar das wird von einigen Juristen in Frage gestellt. Denn wenn das Sterbefasten als Suizid bewertet wird, könnte die professionelle Begleitung unter den § 217 fallen.

Die Rechtsanwälte Wolfgang Putz und Petra Vetter vertreten mehrere Ärzte vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie hoffen auf Rechtssicherheit für ihre Mandanten. Nach der 2tägigen mündlichen Verhandlung im April haben sie große Hoffnung, dass der § 217 so nicht bestehen bleibt. Denn dem Gericht geht es „nicht um die moralische oder politische Beurteilung der Selbsttötung….. sondern ausschließlich um die Verfassungsmäßigkeit.“

Am Aschermittwoch, den 26.2.20 hat das Bundesverfassungsgericht den §217 für verfassungswidrig erklärt. Es entschied, dass jeder das Recht hat, selbstbestimmt zu sterben. „Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und … in Anspruch zu nehmen.

Durch dieses Urteil hat Harald Mayer viel Energie bekommen, denn er weiß nun, er kann gehen, wann er will. Er hat sich eine Webseite gestalten lassen, auf Facebook, YouTube und auf Instagram gepostet und er denkt sogar darüber nach, was ihm Freude bereiten würde. Da wäre er allerdings auf Spenden angewiesen.

Ein Film von Erika Fehse

Kamera: Norbert Nienstedt, Sabine Filser, Jörg Förster, Petra Domres
Ton: Mark Max, Julian Homann, Victor Tabor, Raphael Rumpf, Hendrik Büttner, Martin Radtki
Schnitt: Olaf Strecker
Grafik: Wieslaw Prus
Musik: Jens Hafemann
Sprecherin: Maya Bothe
Produktion: Stefanie Kleine, Bettina Stein
Redaktion: Christiane Mausbach

Dank an alle Mitwirkenden
sowie
Christine Aschenberg-Dugnus, Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher, Prof. Dr. Helmut Frister, Susanne Gabler, Dr. Beatrix Gerhard, Dr. phil. Thomas Heinemann, Wolfgang Heinemann, Heiner Melching, Dr. Thomas Sitte

Neu bearbeitete, aktuelle Fassung „Die Story“:
Mittwoch, 26.2.2020, 22:10
Donnerstag, 27.2.2020, 8:25
Sonntag, 1.3.2020, 13:15, tagesschau24
Samstag, 5.9.2020, 22:00, tagesschau24

Erstsendung Das Erste 
23.09.2019 um 23:45 Uhr

 

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